Der Verein
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Satzung des Wintersportvereins Vagen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wintersportverein Vagen" (abgekürzt WSV Vagen) und wurde im Jahre 1956 gegründet (ursprüngliche Vereinsnamen: „Verschönerungsverein Vagen", ab 2006: „Verschönerungs- und Wintersportverein Vagen").
Er hat seinen Sitz in Vagen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein etwa zugehörenden Fachverbänden, dem Bayerischen Landessportverband e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung spezieller Maßnahmen zur Ortsverschönerung, der Denkmal- und Landschaftspflege, der Erstellung und Verteilung von Ortsprospekten, der Herausgabe örtlicher Bild-, Ton- und Schriftdokumentationen sowie der Unterhaltung einer Sportabteilung mit mehreren Abteilungen (WSV).
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Errichtung, Unterhaltung und Betreuung von Anlagen an öffentlichen Straßen und Plätzen und deren Bepflanzung
- Errichtung und Unterhaltung von Ruhebänken
- Errichtung und Unterhaltung von Wanderwegen
- Durchführung oder Beteiligung an Blumenschmuckwettbewerben und Ähnlichem
- Unterhaltung (Unratbeseitigung u.ä.) des „Goldbacherls" im Bereich des Landschaftsschutzgebietes
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Instandhaltung der Skipiste „Wallner-Alm" einschließlich deren Flutlichtanlage und des Vereinsheimes „Wallner-Alm"
- Errichtung und Instandhaltung von Langlaufloipen
- Beschaffung entsprechender Sport- bzw. Pistengeräte
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren (Vereins- und Organämter), können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/ Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft, bzw. durch Ableben des Mitgliedes.
c) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
e) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassier
II. Dem Vorstand obliegt:
1. Die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Die Einberufung der Organe und sonstiger Veranstaltungen.
3. Die Vertretung des Vereins bei Fachverbänden und bei Behörden.
III. Dem Vorstand obliegt im Sinne von § 26 BGB die rechtliche Vertretung.
Dabei ist der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt. Schriftführer und Kassier sind nur im Zusammenwirken mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis zum Betrag von EUR 5.000,00 (i.W. fünftausend Euro) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann.
Bei Rechtsgeschäften von mehr als EUR 5.000,00 bis zu einem Betrag von EUR 10.000,00 bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
IV. 1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können diese Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Vergütung der Vorstände des Vereins erfolgt hierbei analog der in § 2c dieser Vereinssatzung getroffenen Regelungen. Die Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung für diese Vereinsämter darf die maximal steuerlich zulässige Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG hierbei nicht übersteigen.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz IV (2) trifft der Vorstand.
§ 7 Vereinsausschuss
I. Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den zehn Beisitzern.
II. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Der Vereinsausschuss muss zu allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen des Vereins gehört werden.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.
Den Vorsitz im Vereinsausschuss führt der 1. Vorsitzende.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Kassen-, Revisions- und Schriftführerberichtes, sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes.
- Die Wahl des Vereinsvorstandes und der Ausschussbeisitzer und von zwei Revisoren, die die Kassenprüfung übernehmen, auf die Dauer von drei Jahren.
- Die Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen, Vereinsbeiträge, Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 3 d) sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die Beratung und Beschlussfassung zu allen Fragen des Vereinszwecks, wie auch über gestellte Anträge.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Es genügt, wenn Termin und Tagesordnung im lokalen Teil des „Mangfall-Bote" und ortsüblichem Plakatanschlag bekannt gemacht werden.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und eine Änderung des Vereinszweckes bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Sportabteilung
Für die im Verein betriebene Sportart kann mit Genehmigung des Vereinsausschusses eine Abteilung gebildet werden. Der Abteilung steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilung kann kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Pflicht zur Beitragszahlung
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Geschäftsordnung, Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung oder eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Das nach Vereinsauflösung bzw. bei einem etwaigen Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Hierzu fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham zu mit der Maßgabe, es zu treuen Händen zu verwalten und wie folgt zu verwenden:
- Vereinsinventar, Protokollbücher und sonstige Dokumente sind einem gleichartigen Verein innerhalb des Ortes Vagen auszuhändigen.
- Das Barvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsbereich Vagen, im Besonderen zur Verschönerung des Ortes zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.3.1984 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
(Letzte Änderung am 11.04.2014)